In Brandenburg lassen sich viele Garagen und Carports genehmigungsfrei errichten. Die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) stellt Garagen, überdachte Stellplätze und kleine Gerätehäuser unter klaren Voraussetzungen von der Genehmigung frei. Wichtig zu wissen: Genehmigungsfrei bedeutet nicht regelfrei.
Auf einen Blick
- Garage oder Carport genehmigungsfrei bis 50 m² Brutto-Grundfläche je Baugrundstück und 3 m mittlere Wandhöhe, nicht im Außenbereich (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d BbgBO).
- Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB sind oberirdische, eingeschossige Garagen sogar bis 100 m² Grundfläche genehmigungsfrei (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BbgBO).
- An der Grundstücksgrenze zulässig bei 3 m mittlerer Wandhöhe, höchstens 9 m je Grundstücksgrenze und 15 m insgesamt (§ 6 Abs. 8 BbgBO).
- Gerätehäuser und Mülltonnenboxen als Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 75 m³ Brutto-Rauminhalt genehmigungsfrei, nicht im Außenbereich (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BbgBO).
Wann Garage und Carport in Brandenburg genehmigungsfrei sind
Nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d BbgBO sind Garagen einschließlich überdachter Stellplätze (Carports) genehmigungsfrei, wenn die mittlere Wandhöhe höchstens 3 m und die Brutto-Grundfläche insgesamt höchstens 50 m² je Baugrundstück beträgt und sie nicht im Außenbereich stehen. Carports sind im Gesetz ausdrücklich als überdachte Stellplätze mitgemeint. Eine Brandenburger Besonderheit: Liegt Ihr Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB, sind oberirdische, eingeschossige Garagen sogar bis 100 m² Grundfläche genehmigungsfrei (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BbgBO).
Bauen direkt an der Grundstücksgrenze
§ 6 Abs. 8 BbgBO erlaubt Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten ohne eigene Abstandsfläche an der Grundstücksgrenze, wenn die mittlere Wandhöhe der grenznahen Wand höchstens 3 m und die Gesamtgebäudelänge je Grundstücksgrenze höchstens 9 m beträgt und die Dachneigung 45 Grad nicht überschreitet. Über alle Grenzen zusammen darf diese Grenzbebauung insgesamt 15 m nicht überschreiten.
Genehmigungsfrei heißt nicht regelfrei
Auch ein genehmigungsfreies Vorhaben muss das übrige Baurecht einhalten. Nach § 59 Abs. 2 BbgBO entbindet die Genehmigungsfreiheit nicht von der Verpflichtung, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Das heißt konkret: Ein Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften können Standort, Größe, Dachform oder Farbe trotzdem regeln. Prüfen Sie deshalb vor dem Aufstellen immer den Bebauungsplan für Ihr Grundstück bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde.
Gerätehäuser und Mülltonnenboxen
Kleine Nebengebäude bemisst Brandenburg nach dem Rauminhalt. Nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BbgBO sind Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten bis zu einem Brutto-Rauminhalt von 75 m³ genehmigungsfrei, wenn sie nicht im Außenbereich liegen. Ein Gerätehaus und erst recht eine Mülltonnenbox liegen mit ihrem Volumen regelmäßig darunter und sind im Innenbereich in aller Regel genehmigungsfrei. Ein Gerätehaus über 75 m³ braucht dagegen ein Verfahren.
Was gilt im Außenbereich?
Im Außenbereich gelten strengere Regeln. Sowohl Garagen und Carports als auch die kleinen Gebäude bis 75 m³ sind dort nicht genehmigungsfrei. Für ein Vorhaben im Außenbereich sollten Sie in jedem Fall zuerst die untere Bauaufsichtsbehörde einbinden.
Wann Sie in Brandenburg eine Baugenehmigung brauchen
Ein Bauantrag wird nötig, sobald Ihr Vorhaben die genannten Grenzwerte überschreitet oder besondere örtliche Vorgaben bestehen:
- Garage oder Carport mit Brutto-Grundfläche über 50 m² (bzw. über 100 m² im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB) oder mittlerer Wandhöhe über 3 m
- ein kleines Gebäude über 75 m³ Brutto-Rauminhalt
- Standort im Außenbereich
- ein Bebauungsplan oder eine Satzung sieht ein Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren vor
In diesen Fällen erteilt die untere Bauaufsichtsbehörde, also der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, die verbindliche Auskunft.
Checkliste vor dem Aufstellen
- Maße prüfen: Bleibt die Garage oder der Carport unter 50 m² Brutto-Grundfläche und 3 m mittlerer Wandhöhe?
- Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einsehen.
- Grenzbebauung prüfen: höchstens 9 m je Grenze und 15 m gesamt?
- Bei Unklarheiten eine Bauvoranfrage an die Behörde richten.
- Fundament und Statik einplanen.
So unterstützt FF Garagen
FF Garagen aus Gremsdorf plant und montiert Fertiggaragen, Carports, Gerätehäuser und Mülltonnenboxen in Franken und den angrenzenden Regionen. Unsere Standardmaße sind so ausgelegt, dass sie sich gut in den genehmigungsfreien Rahmen einfügen lassen. Bei einem Vor-Ort-Termin vermisst Inhaber Roman Fast den Bauplatz und berät Sie zu Maßen und Standort. Anschließend erhalten Sie Ihr Festpreis-Angebot. Die Regelungen der übrigen Bundesländer finden Sie in unserer Übersicht Baugenehmigung nach Bundesland.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Leitfaden gibt die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) in der aktuell geltenden Fassung wieder (Rechtsstand: Juli 2026) und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich ist die jeweils geltende Gesetzesfassung. Verbindliche Auskünfte zu Ihrem konkreten Vorhaben erteilt die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde.
Häufige Fragen zur Baugenehmigung in Brandenburg
Ist ein Carport in Brandenburg genehmigungsfrei?
In der Regel ja, wenn die Brutto-Grundfläche höchstens 50 m² je Baugrundstück und die mittlere Wandhöhe höchstens 3 m beträgt und der Carport nicht im Außenbereich steht (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d BbgBO). Ein Bebauungsplan kann zusätzliche Vorgaben machen.
Wie groß darf eine Garage in Brandenburg ohne Baugenehmigung sein?
Bis zu insgesamt 50 m² Brutto-Grundfläche je Baugrundstück und 3 m mittlerer Wandhöhe (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d BbgBO). Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB sind oberirdische, eingeschossige Garagen bis 100 m² Grundfläche genehmigungsfrei (Buchst. c).
Darf ich die Garage direkt an die Grundstücksgrenze bauen?
Ja. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten sind an der Grenze zulässig, wenn die mittlere Wandhöhe der grenznahen Wand 3 m und die Länge je Grundstücksgrenze 9 m nicht überschreiten und die Dachneigung höchstens 45 Grad beträgt (§ 6 Abs. 8 BbgBO). Insgesamt sind höchstens 15 m Grenzbebauung je Grundstück erlaubt.
Ist eine Mülltonnenbox in Brandenburg genehmigungspflichtig?
Kleine Gebäude ohne Aufenthaltsräume sind bis 75 m³ Brutto-Rauminhalt genehmigungsfrei, wenn sie nicht im Außenbereich liegen (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BbgBO). Eine übliche Mülltonnenbox liegt weit darunter.
Sind Garage und Carport auch im Außenbereich genehmigungsfrei?
Nein. Im Außenbereich sind weder Garagen und Carports noch die kleinen Gebäude bis 75 m³ genehmigungsfrei. Dort sollten Sie die untere Bauaufsichtsbehörde einbinden.
Bedeutet genehmigungsfrei, dass ich ohne weitere Prüfung bauen darf?
Nein. Nach § 59 Abs. 2 BbgBO gelten Bebauungsplan und öffentlich-rechtliche Vorschriften weiter. Prüfen Sie diese vor dem Aufstellen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde.
Braucht ein Gerätehaus in Brandenburg eine Baugenehmigung?
Ein Gerätehaus ohne Aufenthaltsräume ist bis 75 m³ Brutto-Rauminhalt genehmigungsfrei, wenn es nicht im Außenbereich liegt (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BbgBO). Ein größeres Gerätehaus braucht dagegen ein Verfahren.