FF Garagen
Baurecht verständlich erklärt

Baugenehmigung für Garage, Carport, Gerätehaus und Mülltonnenbox in Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern lassen sich viele Garagen und Carports verfahrensfrei errichten. Die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) stellt Garagen, überdachte Stellplätze und kleine Gerätehäuser unter klaren Voraussetzungen von der Genehmigung frei. Wichtig zu wissen: Verfahrensfrei bedeutet nicht regelfrei.

Auf einen Blick

Wann Garage und Carport in Mecklenburg-Vorpommern genehmigungsfrei sind

Mecklenburg-Vorpommern führt Garagen nicht als eigenen Punkt auf, sondern erfasst sie als Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten. Nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBauO M-V sind solche Gebäude und Gebäudeteile, also auch Garagen und überdachte Stellplätze (Carports), verfahrensfrei, wenn die mittlere Wandhöhe höchstens 3 m und die Brutto-Grundfläche höchstens 40 m² beträgt und sie nicht im Außenbereich stehen. Wer innerhalb dieser Werte bleibt, kann sein Vorhaben in der Regel ohne Bauantrag umsetzen.

Bauen direkt an der Grundstücksgrenze

§ 6 Abs. 8 LBauO M-V erlaubt Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten ohne eigene Abstandsfläche an der Grundstücksgrenze, wenn die mittlere Wandhöhe höchstens 3 m und die Gesamtlänge je Grundstücksgrenze höchstens 9 m beträgt. Über alle Grenzen zusammen darf diese Grenzbebauung insgesamt 15 m nicht überschreiten.

Genehmigungsfrei heißt nicht regelfrei

Auch ein verfahrensfreies Vorhaben muss das übrige Baurecht einhalten. Nach § 59 Abs. 3 LBauO M-V entbindet die Genehmigungsfreiheit nicht von der Verpflichtung, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Das heißt konkret: Ein Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften können Standort, Größe, Dachform oder Farbe trotzdem regeln. Prüfen Sie deshalb vor dem Aufstellen immer den Bebauungsplan für Ihr Grundstück bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde.

Gerätehäuser und Mülltonnenboxen

Für kleine Nebengebäude gilt in Mecklenburg-Vorpommern dieselbe Regel wie für Garagen. Nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBauO M-V sind Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis zu einer Brutto-Grundfläche von 40 m² verfahrensfrei, außer im Außenbereich. Ein Gerätehaus und erst recht eine Mülltonnenbox liegen mit ihrer Grundfläche regelmäßig darunter und sind im Innenbereich in aller Regel genehmigungsfrei. Ergänzend sind eingeschossige Gebäude allgemein bis 10 m² Brutto-Grundfläche verfahrensfrei (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a LBauO M-V).

Was gilt im Außenbereich?

Im Außenbereich gelten strengere Regeln. Sowohl Garagen und Carports als auch die kleinen Gebäude sind dort nicht verfahrensfrei. Für ein Vorhaben im Außenbereich sollten Sie in jedem Fall zuerst die untere Bauaufsichtsbehörde einbinden.

Wann Sie in Mecklenburg-Vorpommern eine Baugenehmigung brauchen

Ein Bauantrag wird nötig, sobald Ihr Vorhaben die genannten Grenzwerte überschreitet oder besondere örtliche Vorgaben bestehen:

In diesen Fällen erteilt die untere Bauaufsichtsbehörde, also der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, die verbindliche Auskunft.

Checkliste vor dem Aufstellen

  1. Maße prüfen: Bleibt die Garage, der Carport oder das Gerätehaus unter 40 m² Brutto-Grundfläche und 3 m mittlerer Wandhöhe?
  2. Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einsehen.
  3. Grenzbebauung prüfen: höchstens 9 m je Grenze und 15 m gesamt?
  4. Bei Unklarheiten eine Bauvoranfrage an die Behörde richten.
  5. Fundament und Statik einplanen.

So unterstützt FF Garagen

FF Garagen aus Gremsdorf plant und montiert Fertiggaragen, Carports, Gerätehäuser und Mülltonnenboxen in Franken und den angrenzenden Regionen. Unsere Standardmaße sind so ausgelegt, dass sie sich gut in den genehmigungsfreien Rahmen einfügen lassen. Bei einem Vor-Ort-Termin vermisst Inhaber Roman Fast den Bauplatz und berät Sie zu Maßen und Standort. Anschließend erhalten Sie Ihr Festpreis-Angebot. Die Regelungen der übrigen Bundesländer finden Sie in unserer Übersicht Baugenehmigung nach Bundesland.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Leitfaden gibt die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) in der aktuell geltenden Fassung wieder (Rechtsstand: Juli 2026) und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich ist die jeweils geltende Gesetzesfassung. Verbindliche Auskünfte zu Ihrem konkreten Vorhaben erteilt die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde.

Häufige Fragen zur Baugenehmigung in Mecklenburg-Vorpommern

Ist ein Carport in Mecklenburg-Vorpommern genehmigungsfrei?

In der Regel ja, wenn die Brutto-Grundfläche höchstens 40 m² und die mittlere Wandhöhe höchstens 3 m beträgt und der Carport nicht im Außenbereich steht (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBauO M-V). Ein Bebauungsplan kann zusätzliche Vorgaben machen.

Wie groß darf eine Garage in Mecklenburg-Vorpommern ohne Baugenehmigung sein?

Bis zu 40 m² Brutto-Grundfläche und 3 m mittlerer Wandhöhe (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBauO M-V). Größere oder höhere Garagen brauchen ein Verfahren.

Darf ich die Garage direkt an die Grundstücksgrenze bauen?

Ja. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten sind an der Grenze zulässig, wenn die mittlere Wandhöhe 3 m und die Länge je Grundstücksgrenze 9 m nicht überschreiten (§ 6 Abs. 8 LBauO M-V). Insgesamt sind höchstens 15 m Grenzbebauung je Grundstück erlaubt.

Ist eine Mülltonnenbox in Mecklenburg-Vorpommern genehmigungspflichtig?

Kleine Gebäude ohne Aufenthaltsräume sind bis 40 m² Brutto-Grundfläche verfahrensfrei, außer im Außenbereich (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBauO M-V). Eine übliche Mülltonnenbox liegt weit darunter.

Sind Garage und Carport auch im Außenbereich genehmigungsfrei?

Nein. Im Außenbereich sind weder Garagen und Carports noch die kleinen Gebäude verfahrensfrei. Dort sollten Sie die untere Bauaufsichtsbehörde einbinden.

Bedeutet genehmigungsfrei, dass ich ohne weitere Prüfung bauen darf?

Nein. Nach § 59 Abs. 3 LBauO M-V gelten Bebauungsplan und öffentlich-rechtliche Vorschriften weiter. Prüfen Sie diese vor dem Aufstellen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde.

Braucht ein Gerätehaus in Mecklenburg-Vorpommern eine Baugenehmigung?

Ein Gerätehaus ohne Aufenthaltsräume ist bis 40 m² Brutto-Grundfläche verfahrensfrei, außer im Außenbereich (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBauO M-V). Ein größeres Gerätehaus braucht dagegen ein Verfahren.

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